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18.03.2022

Grundstückseigentümer in der Pflicht

Straßenreinigungspflicht - Verstöße können Bußgeld zur Folge haben

Bäume, Büsche, Sträucher, Blumen u.ä. verschönern und beleben das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei.

In letzter Zeit stellt das Ordnungsamt immer häufiger fest, dass die Anpflanzungen auf den privaten Grundstücken stellenweise verkehrsbehindernd in den Gehweg- und Fahrbahnbereich hineinragen und dabei die Verkehrsteilnehmer behindern aber auch gefährden. Darüber hinaus erhalten wir aktuell vermehrt Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern, dass vereinzelte Anwohner die Straßen und Gehwege nicht von Schmutz, Laub und Unkraut säubern.

Generell sind die Grundstückseigentümer laut Straßenreinigungsverordnung dafür zuständig, dass kein Grün in den Öffentlichen Verkehrsraum hineinragt. Schließlich geht es darum die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Weiterhin werden regelmäßige Kontrollen seitens des Vollzugsbeamten der Gemeinde  durchgeführt. Betroffene Eigentümer werden im Bedarfsfall aufgefordert, den Missstand zu beseitigen. Sollte dies nicht helfen, wird geprüft, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet wird. Hierbei kann es zur Festsetzung eines Bußgeldes kommen.

Folgende lichte Räume (Lichtraumprofil) sind ganzjährig von Bewuchs freizuhalten:

- Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m (siehe Beispiel –a-)

- Bäume über Geh- und Radwege in einer Höhe von 2,50 m (siehe Beispiel –b-)

- Büsche, Hecken usw. an Geh – und Radwegen in voller Höhe (siehe Beispiel- c-)

- Bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt – Oberkante der Leuchte
  (siehe Beispiel –d-)

- bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe
bis 20 cm über Oberkante des jeweiligen Schildes

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Landkarte DiekholzenLandkarte Diekholzen