Landkreis Hildesheim . Seit dem 25. November liegt der Indikator „Neuinfizierte“ im Landkreis Hildesheim durchgängig über 200 oder knapp darunter. Ein kurzfristiges, deutliches und dauerhaftes Absinken des Werts ist derzeit nicht zu erwarten. Weitergehende Maßnahmen im Sinn des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sind daher erforderlich und sinnvoll. Dazu gehört das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung an durch den Landkreis festzulegenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, da sich dort Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten und das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend sichergestellt ist. Aus diesem Grund hat der Landkreis heute eine Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht veröffentlicht, die Maßnahme gilt ab morgen (9. Dezember) bis zum Ablauf des 31. Januar 2022.
Die Regeln im Detail
1) Jede Person hat in den Bereichen der Wochenmärkte im Landkreis Hildesheim während der Geltungsdauer der Warnstufe 2 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Gilt im Landkreis Hildesheim die Warnstufe 1 oder keine Warnstufe, reicht eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung aus. Für das Verkaufspersonal der Wochenmarktbeschicker ist das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Der Bereich eines Wochenmarkts, für den diese Verpflichtung gilt, beginnt fünf Meter vor dem ersten Verkaufsstand und endet fünf Meter nach dem letzten Verkaufsstand. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist auf die Dauer der Öffnungszeiten des jeweiligen Wochenmarkts beschränkt.
2) In den Fußgängerzonen in Alfeld, Hildesheim und Sarstedt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz (Hauptbahnhof) in Hildesheim und auf dem Marktplatz in Alfeld hat jede Person während der Geltungsdauer der Warnstufe 2 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Gilt im Landkreis Hildesheim die Warnstufe 1 oder keine Warnstufe, reicht eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung aus. Diese Pflicht gilt montags bis samstags, jeweils in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
3) Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertagungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satzes 1 tragen.
Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Pflicht nach den Ziffern 1 und 2 ausgenommen.
Warum ist eine Maskenpflicht sinnvoll?
Um die Zunahme der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme. So empfiehlt das Robert-Koch-lnstitut (RKI) - dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 4 lfSG) - ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung dient dabei nicht allein dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer eigenen Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz anderer Personen. Nach Einschätzung des RKI können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, kann so verringert werden.
Insbesondere im Bereich von Märkten und Fußgängerzonen können die zur Vermeidung von Infektionen erforderlichen Mindestabstände oftmals nicht eingehaltenwerden. Dies stellt nach Einschätzung des Landkreises Hildesheim einen möglichen Ausbreitungsgrund dar und birgt erhebliche Gefahren der Weiterverbreitung. Die Auferlegung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um das Verbreitungsrisiko im Bereich der Märkte und Fußgängerzonen zu reduzieren.