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01.02.2018

Schöffin/Schöffe bzw. Jugendschöffin-/schöffe werden

Schöffin/Schöffe bzw. Jugendschöffin-/schöffe werden - Verantwortung übernehmen und mitentscheiden

Die Wahlzeit der im Jahre 2014 gewählten Schöffinnen- und Schöffen, sowie Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen für den Amtsgerichtbezirk Hildesheim endet in diesem Jahr. Für die entsprechende Neuwahl sind seitens der Gemeinden Vorschlagslisten aufzustellen, die der Zustimmung des Gemeinderates bedürfen.

Um in die Vorschlagsliste der Gemeinde Diekholzen aufgenommen zu werden, ist es zunächst erforderlich, dass die Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet hat. Zu Beginn der fünf Jahre dauernden Amtsperiode muss die Kandidatin/der Kandidat das 25. Lebensjahr vollendet- und darf das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wichtig ist auch, dass die Person gesundheitlich für das Amt geeignet ist, die deutsche Sprache beherrscht und nicht in Vermögensverfall geraten ist.

Ferner sind manche Berufsgruppen ausgeschlossen bzw. dürfen das Amt einer Schöffin/des Schöffen ablehnen.

Das Amt der Schöffin bzw. des Schöffen darf nicht bekleiden, wer aufgrund eines Richterspruches keine Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist. Auch Personen gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zu Folge haben kann, sind von diesem Ehrenamt auszunehmen.

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtlich tätig und im Rahmen der Hauptverhandlung eines Strafprozesses gleichberechtigt neben der Berufsrichterin bzw. Berufsrichtern tätig. Besondere Rechtskenntnisse oder gar ein Jurastudium sind für die Ausübung des Amtes nicht erforderlich. Vielmehr sollen die „ehrenamtlichen Richterinnen und Richter“ aus der Mitte der Gesellschaft kommen. Dabei sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Alter, Beruf, Geschlecht und sozialer Stellung Berücksichtigung finden. Sie bringen hierbei ihre eigene Lebenserfahrung sowie das Rechtsverständnis der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein. Genau wie die hauptamtlichen Richterinnen und Richter, sind die Ehrenamtlichen an Recht und Gesetz gebunden und müssen im Strafverfahren neutral und unvoreingenommen sein.

Die Schöffin/der Schöffe nimmt im Jahr durchschnittlich an zwölf Sitzungen teil. Über alle Termine wird seitens des Gerichtes entsprechend vor Beginn eines Jahres informiert. Durch das Gericht wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

Jugendschöffinnen und -schöffen

Die Jugendschöffinnen und –schöffen, sowie Jugendhilfsschöffinnen- und schöffen für die Jugendgerichte werden parallel zu den Schöffinnen und Schöffen in einem eigenen Verfahren gewählt.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Schöffinnen- und Schöffenwahl.
Zusätzlich sollen die Vorgeschlagenen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Diese Erfahrungen können dabei aus dem beruflichen oder privaten Bereich kommen. Sie können das Amt des Jugendschöffen nicht gleichzeitig mit dem Schöffenamt im Erwachsenenbereich ausüben.

Die Vorschlagsliste wird vom Landkreis Hildesheim vorbereitet und vom Jugendhilfeausschuss beschlossen.

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben bzw. Sie weitere Fragen zum Thema „Schöffinnen-/Schöffenamt bzw. Jugendschöffin-/schöffe“ haben, melden Sie sich gerne im Rathaus der Gemeinde Diekholzen.

Ein Bewerbungsformular, Ansprechpartner im Rathaus sowie weitere Information finden Sie auch unter den rechts befindlichen „Links“.

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Landkarte DiekholzenLandkarte Diekholzen