Sitzung des Schulausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 5 | |||||||
Gremium: | Schulausschuss | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Di, 05.06.2018 | Status: | öffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:25 | Anlass: | Sitzung | |||||
Raum: | Sitzungssaal der Gemeindeverwaltung Diekholzen | |||||||
Ort: | ||||||||
2018/236 Regelungen für den Besuch in einer Kindertagesstätte bzw. in einer Kindertagespflege | ||||||||
Status: | öffentlich | |||||||
Herr Laugwitz geht auf die Vorlage ein und stellt die dort genannten Fragen zur Diskussion:
Man ist sich einig, dass in diesem Fall das Entgelt für einen Krippenbesuch erhoben werden soll, weil ein solches Kind im Gegensatz zu einem Kindergartenkind zusätzlich Ressourcen bindet.
Nach einer ausführlichen Diskussion über die Uhrzeiten, ist man sich schließlich allein aus organisatorischen Gründen der KiTas einig, dass alle Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Diekholzen ein beitragsfreies Kindergartenangebot in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr anbieten sollen. Darüber hinaus können Sonderöffnungszeiten, wie Früh- oder Spätdienst kostenpflichtig für Ganztagskinderangeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder, die immer unter 8 Stunden betreut werden ist generell beitragsfrei.
Man ist sich darüber einig, dass die beitragsfrei gestellten Kinder nicht mehr in der Berechnung der Geschwisterermäßigung Berücksichtigung finden sollen.
Auch hier ist man sich einig, dass die in der Kindertagespflege betreuten Kindergartenkinder genauso beitragsfrei gestellt werden, als würden sie in einer Kindertagesstätte betreut. Herr Laugwitz erklärt, dass es derzeit allerdings keinen entsprechenden Fall gebe.
Hinsichtlich der bedarfsgerechten Betreuung sollte sich die Gemeinde im Einzelfall die Überprüfung des individuellen Bedarfs vorbehalten. Er übergibt hierbei der Verwaltung einen Vordruck (Beschäftigungsnachweis) aus einer anderen Gemeinde.
Beschluss:
1.
Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG nicht. In diesem Fall würden die Entgelte für einen Krippenbesuch erhoben.
2.
Die beitragsfreie Regelbetreuungs(Uhr)zeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Diekholzen wird für alle gleich von 08.00 bis 16.00 Uhr festgelegt. Darüber hinaus können entgeltpflichtige Sonderöffnungszeiten für Ganztagskinder angeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder (unter 8 Std./tägl.) ist generell beitragsfrei.
3.
Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden ab dem 01.08.2018 bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung mehr.
4.
Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird § 21 KiTaG analog angewendet. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Diekholzen.
5.
Die Gemeinde Diekholzen behält sich vor, im Einzelfall den angemeldeten Betreuungsbedarf zu überprüfen.
Abstimmungsergebnisse:
alle einstimmig