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Es ist sehr wahrscheinlich, dass noch vor den Sommerferien das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)“ vom Nds. Landtag beschlossen wird.
Neben der Beitragsfreiheit in den Kindergärten soll ua. auch die Sprachförderung durch die Kindertagesstätten (bisher Schulen) sowie das Erstellen pädagogischer Konzepte neu geregelt werden. Der Gesetzesentwurf ist dieser Vorlage beigefügt.
Ebenso wird die Finanzierung der Kindertagesstätten bzw. die Finanzhilfe des Landes Niedersachsen neu geregelt.
Aus dieser Änderung des KiTaG ergeben sich für die Gemeinde Diekholzen folgende Fragen, die es im Vorfeld zu regeln gilt:
1.
Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG nicht. In diesem Fall würden die Entgelte für eine Krippe erhoben.
Alternativ:
Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG analog.
2.
Die beitragsfreie Regelbetreuungs(Uhr)zeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Diekholzen wird für alle gleich von 08.00 bis 16.00 Uhr festgelegt. Darüber hinaus können entgeltpflichtige Sonderöffnungszeiten für Ganztagskinder angeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder (unter 8 Std./tägl.) ist generell beitragsfrei.
Alternativ:
Die beitragsfreie Betreuungszeit von höchstens 8 Stunden täglich wird im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätten individuell berechnet.
3.
Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung.
Alternativ:
Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung weiterhin Berücksichtigung.
4.
Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird § 21 KiTaG analog angewendet. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Diekholzen.
Alternativ:
Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird weiterhin ein Entgelt durch die Gemeinde Diekholzen erhoben.
5.
Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt frühestens zum 01.10.2018, spätestens zum 01.01.2019.
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Gesetzesentwurf KiTaG (154 KB) |