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Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels („Niedersächsische Klimagesetz“, NKlimaG) letzte Änderung vom 28. Juni 2022 sind die Kommunen im Land zur regelmäßigen Berichterstattung über den Energieverbrauch ihrer kommunalen Liegenschaften verpflichtet (vgl. § 17 Abs. 3 NKlimaG).
Das NKlimaG nimmt die kommunalen Akteure in die Pflicht, regelmäßig die Erstellung und Veröffentlichung eines kommunalen Energieberichtes zu veranlassen. Dieser Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen. Die folgenden Berichte umfassen jeweils einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (Berichtzeitraum), beginnend mit dem Kalenderjahr 2023. Die Berichte sind jeweils bis zum 31. Dezember des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres zu veröffentlichen (vgl. § 17 Abs. 3 NKlimaG).
Laut § 17 Abs. 2 NKlimaG muss der Energiebericht mindestens folgende Angaben enthalten:
Der Verbrauch an Heizenergie ist einer Witterungsbereinigung auf Grundlage eines der anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen.“
Zusammenfassung der inhaltlichen Bestandteile des Energieberichtes:
Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, welche inhaltlichen Anforderungen neben der Datenermittlung an den Energiebericht gestellt werden.
Ein Energiebericht sollte idealerweise die nachfolgenden Elemente aufgreifen:
In Anlage 2 und 3 können das methodische Vorgehen zur Datenermittlung und die inhaltlichen Anforderungen des Energieberichtes detailliert betrachtet werden. Dabei wird ersichtlich, dass die Datenerhebung und die inhaltliche Interpretation der Ergebnisse mit erheblichen Zeitaufwand für die Verwaltung in Verbindung stehen. Dieser Zeitaufwand wird sich in den nächsten Jahren weiter erhöhen, da der Energiebericht die Identifikation von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz aufzeigt und die Verwaltung verpflichtet, Maßnahmen zu veranlassen, die zur Treibhausgasminderung der eigenen Liegenschaften führen.
Neben diesem Zeitaufwand werden dazu, unter Umstände, auch Investitionen in die Implementierung eines Energiemanagements zur monatlichen Erfassung der Verbrauchsdaten nötig werden, insbesondere im Sinne der Anschaffung einer Energiemanagementsoftware, um die Ziele der Landesregierung nach § 3 NKlimaG zu erfüllen.
Einbindung von Förderprogrammen:
Über die „nationale Klimaschutzinitiative“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stehen im Rahmen des Förderprogrammes „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ Fördergelder für die erstmalige Einrichtung eines Energiemanagements zur Verfügung. Ziel ist es durch diese Förderung das stetige Erfassen und Steuern von Energie-Verbrauchsdaten die Energieverbräuche kontinuierlich zu reduzieren. Mithilfe externer Dienstleister und einer zusätzlichen Personalstelle sollen dafür die organisatorischen Strukturen in der Verwaltung verankert werden.
Folgende Inhalte bzw. Anschaffungen können nach erfolgreicher Akquise der Fördermittel umgesetzt werden:
Detaillierte Informationen zu dem Förderprogramm können über die Anlage 4 bezogen werden.
Mithilfe des Energiemanagements sinken die Energieverbräuche in den Liegenschaften und somit kontinuierlich auch die Energiekosten. Durch die Energieeinsparungen werden Treibhausgasemissionen verringert und die Treibhausgasbilanz verbessert, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.
Damit die Gemeinde einen Antrag auf Förderung stellen kann, benötigt sie einen Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über den Aufbau und dauerhaften Betrieb eines Energiemanagements. Nach erfolgreicher Antragstellung kann die Gemeinde Diekholzen von einer 70 %-Förderung profitieren.
1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufbau und dauerhaften Betrieb eines Energiemanagements einzuführen.
2. Ein Antrag auf Förderung ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einzureichen.
001 - Niedersächsische Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels („Niedersächsische Klimagesetz“, NKlimaG) letzte Änderung vom 28. Juni 2022 (Datei-Download).
002 - Gewusst wie: Der kommunale Energiebericht (Datei-Download).
003 - Musterenergiebericht der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (Datei-Download).
004 – Förderprogramm: „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ (Link)