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Mit dieser Aufgabenübertragung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen erweitert. Die Befugnis gilt nur, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Bisher konnte die Feuerwehr derartige Veranstaltungen (z. B. Festumzüge, Prozessionen u. Ä.) bereits absichern, war jedoch zur Erteilung von Weisungen im
fließenden Verkehr nicht berechtigt. Derartige Weisungen konnte die Feuerwehr bisher nur bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen erteilen. Durch die neue gesetzliche Regelung wird somit keine neue Aufgabe definiert, sondern das Aufgabenspektrum der Feuerwehr zur Unterstützung und Übernahme von Aufgaben, die sonst ausschließlich der Polizei obliegen, erweitert. In Anbetracht der personellen Situation der Polizei, der geübten Praxis und der erforderlichen Rechtsicherheit der Feuerwehr wird dieser Beschluss seitens der Verwaltung dringend empfohlen.
Abweichend von § 36 (1) und § 44 (2) Satz 1 StVO wird der Feuerwehr der Gemeinde Diekholzen gemäß § 2 (6) NBrandSchG die Befugnis für die Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen übertragen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Aufgaben der Feuerwehr nach § 2 (1) NBrandSchG nicht gefährdet wird.