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Vorlage - 2022/741  

Betreff: Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Hildesheim über die Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge aus der Ukraine
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Diekholzen Entscheidung
15.12.2022 
Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen ungeändert beschlossen   

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Land oder Bund sind nach Meinung der niedersächsischen Kommunen in erster Linie verpflichtet, die vollständigen Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen zu tragen. Das ist in der besonderen Situation der ukrainischen Flüchtlinge aber juristisch umstritten. Die aktuelle Rechtslage ist damit ungeklärt. Erwogen wird eine Zuständigkeit der Gemeinden zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Dem steht entgegen, dass die landesrechtlich nicht normierte Unterbringungspflicht auch bewirken könnte, dass diese Aufgabe beim Land Niedersachsen verblieben ist, inkl. der Kostentragungspflicht des Landes. Damit würde keine rechtliche Verpflichtung auf Seiten der Gemeinden bestehen.

 

Der Bundesgesetzgeber geht seit 01.06.2022 durch Gewährung von Leistungen nach SGB II davon aus, dass damit der Lebensunterhalt der Flüchtlinge einschließlich Wohnung gedeckt ist, so wie bei anderen SGB II-Beziehern auch. Da es nicht genügend Wohnungen gibt, muss aber in den nächsten Monaten fast ausschließlich von betreuten Gemeinschaftsunter-
künfte, grundsätzlich mindestens mit 100 – 150 Flüchtlingen, ausgegangen werden. Die dafür anfallenden höheren Kosten durch Verpflegung und Betreuung sind aber nicht durch SGB II und andere Leistungen gedeckt.

 

Dadurch entsteht ein Kostendelta, das derzeit noch der Landkreis Hildesheim trägt, weil er freiwillig für alle Kommunen die Unterbringung organisiert. Allerdings sind dem Kern nach die Kommunen verpflichtet, die Gefahr von Obdachlosigkeit abzuwehren und somit für Unterkünfte für Flüchtlinge zu sorgen. Im derzeit in Rede stehenden Umfang würden die dafür nötigen organisatorischen Vorbereitungen und personellen Ressourcen die Gemeinde Diekholzen nach Ansicht der Verwaltung aber überfordern.

 

Um die ungeklärte Rechtslage und die damit korrespondierende ungeklärte Kostentragungspflicht nicht zulasten der ukrainischen Flüchtlinge auszutragen und weil ausreichender privater Wohnraum nicht zur Verfügung steht, sieht sich der Landkreis aus Solidarität mit seinen Kommunen verpflichtet, an einer Vermeidung der Obdachlosigkeit der ukrainischen Flüchtlinge zu beteiligen und eine ausgleichende Funktion einzunehmen.

 

Die Parteien sind sich einig, dass die mit der Unterbringung entstehenden Kosten nur zum Teil über die Leistungsgewährung im SGB II oder SGB XII abgewickelt werden können. Es ist zudem bereits jetzt erkennbar, dass der Zustrom an Flüchtlingen sowie eine Abwicklung im Rahmen des Leistungsrechts die Kosten im SGB II/XII zulasten des LK als zuständigem kommunalem Träger in bisher nicht abschätzbarer Höhe steigen lassen werden.

 

Landkreis und Gemeinden sind sich ebenso einig, dass im Zusammenhang mit der Unterbringung der ukrainischen Flüchtlinge unter anderem Vorhaltekosten, Betreuungskosten, Verpflegungspauschalen sowie Lagerhaltungskosten entstehen, die nicht über das Leistungsrecht abgedeckt werden können. Die Parteien erwarten insoweit eine finanzielle Unterstützung von Land und Bund. Hierzu liegen Werte im Entwurf vor, eine abschließende gesetzliche Regelung fehlt jedoch.

 

Erstattungen, die an den LK oder die Gemeinden geleistet werden, mindern die zur Verteilung anstehenden Kosten. Insoweit arbeiten die Gemeinden und der Landkreis bei der Feststellung der Verteilung der Kosten gemeinsam. Die Verteilung der anfallenden Kosten werden im Verhältnis 35% (LK) zu 65% (Gemeinden) aufgeteilt. Mit dem Abschluss der Vereinbarung geht keine Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterbringung einher.

 

Für das Jahr 2023 werden vorläufig 100.000 Euro im Haushaltsplan berücksichtigt.

 

 

 

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Dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Hildesheim zur anteiligen Kostenübernahme für die Bereitstellung von Wohnraum für ukrainische Kriegsflüchtlinge mit o.g. Eckpunkten wird zugestimmt.

 

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Vertragsentwurf vom 16.11.2022

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vereinbarung_Obdachlosigkeit_Ukraine_Stand 2022-11-16 (546 KB)      
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