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Bereits der Haushalt 2021 hat gezeigt, dass es in Zukunft immer schwerer wird, einen ausgeglichenen Haushalt zu verabschieden.
Um auf die angespannte Finanzlage zu reagieren, gelten die Grundsätze der Finanzmittelschaffung des § 111 Abs. 5 NKomVG, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel ,
zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Nach Auffassung der Verwaltung verbleibt hier die Erhöhung der Grundsteuer B.
Die letzte Anpassung des Grundsteuerhebesatzes der Grundsteuer B erfolgte zum 01.01.2013. Da jedoch die Grundsteuer nach dem festgestellten Einheitswert des Grundstücks bemessen wird, steigen die Einnahmen nicht mit der allgemeinen wirtschaftlichen Kaufkraft der Bürger an. Da andererseits der Gemeindehaushalt von der permanenten Teuerung betroffen ist, bleibt nur die Möglichkeit über eine Hebesatzanpassung an der gestiegenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu partizipieren. Wird diese Anpassung über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen, verringert sich die Kaufkraft des Gemeindehaushaltes.
Es wird vorgeschlagen, den bisherigen Hebesatz der Grundsteuer B von 360 auf 390 zu erhöhen.
Diese Erhöhung würde zu jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 70.000 € führen.
Eine Übersicht über die Grundsteuer B in den umliegenden Gemeinden gibt es unter diesem Link:
https://www.tilasto.com/thema/wirtschaft/steuer/steuereinnahmen/grundsteuer-b-in/hildesheim
Der Hebesatz der Grundsteuer B wird zum 01.01.2022 auf 390 erhöht.
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Anlagen: | |||||
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1 | Kopie von Grundsteuersätze einiger Nachbargemeinden (10 KB) | ![]() |