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Vorlage - 2017/190  

Betreff: Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Wirtschaftsausschuss Vorbereitung
15.11.2017 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Diekholzen Entscheidung
16.11.2017 
Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen ungeändert beschlossen   

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und anderer Gesetze vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48, S. 119) wurde in Art. 4 die Vorschrift über das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) in § 80 des NJG neu gefasst. Darin wurde in Abs. 3 ein sog. „Behördenoptionsmodell“ eingeführt.

 

Danach können Verwaltungsakte, bei denen grundsätzlich das Vorverfahren nach § 80 Abs. 1 und 2 NJG entfallen ist, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zu kommunalen Abgaben erlassen werden, mit der Anordnung versehen werden, dass vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren bei der den Bescheid erlassenden Behörde) nachzuprüfen sind. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Diekholzen eine Entscheidung treffen muss, ob sie in den vom Gesetz nach § 80 Abs. 3 NJG vorgesehenen Fällen ein Widerspruchsverfahren anordnen will.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben den Kommunen empfohlen, auf das Widerspruchsverfahren zu verzichten und dies zur Vermeidung von Einzelfallentscheidungen in einer Richtlinie oder Dienstanweisung zu regeln. Der als Anlage beigefügte Entwurf einer Richtlinie zur (Nicht-)Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens entspricht der Musterrichtlinie der Spitzenverbände.

 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen im Jahr 2005 wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Abgabenrechts abgeschafft. (Diese grundsätzliche Regelung gilt in den Vorschriften des § 80 Abs. 1 und 2 NJG auch weiterhin fort.) Diese Abschaffung hat wesentlich zur Verwaltungsvereinfachung beigetragen. Es werden durch die Abgabenpflichtigen keine übereilten Widersprüche oder Klagen erhoben, sondern es wird mit den Sachbearbeitern/innen das Gespräch gesucht, um Fragen oder Zweifelsfälle einvernehmlich zu klären. Eine Einschränkung der Abgabenpflichtigen in ihren Rechten kann daher auch nicht gesehen werden. Diese geübte Vorgehensweise hat sich also bewährt und sollte auch nicht rückgängig gemacht werden.

 

Für besondere Einzelfälle lässt die Richtlinie die Möglichkeit zu, von der Regel abzuweichen und ein Vorverfahren durchzuführen. Die Entscheidung liegt dann in der Zuständigkeit der Bürgermeisterin.

 

Inhaltlich sind im kommunalen Bereich davon die sog. „kommunalen Abgaben“ betroffen, zu denen folgende Bereiche zählen:

 

1. Steuern

Dies sind die sog. örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, zu denen in Bereich der Gemeinde Diekholzen die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer zu zählen sind. Grund- und Gewerbesteuer fallen nicht unter diese Regelung, da dies eine bundesgesetzlich geregelte Steuerart ist.

 

2. Verwaltungsgebühren

Hierbei handelt es sich um Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis aufgrund der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Diekholzen sowie der übrigen Gebührensatzungen (Friedhofsgebührensatzung, Gebührensatzung für Hilfeleistung

der Freiwilligen Feuerwehren usw.)

Staatliches Verwaltungsgebührenrecht, nach den Bestimmungen der Allgemeinen

Gebührenordnung (AllGO), fällt nicht in diesen Bereich.

 

3. Benutzungsgebühren

Hierzu sind alle Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG zu rechnen. Dies sind sowohl Fälle mit Anschluss- und Benutzungszwang wie z. B. Wasser- und Abwasserentsorgungsgebühren. Sondernutzungsgebühren gemäß den Bestimmungen des Nds. Straßengesetzes

sind hiervon nicht erfasst.

 

4. Abgabenrechtliche Nebenleistungen

Nach der Gesetzesbegründung werden von der Regelung neben Bescheiden, durch die entsprechende kommunale Abgaben festgesetzt werden, auch alle sonstigen, hierauf bezogenen Bescheide, wie beispielsweise Stundungsbescheide, Erhebung von Säumniszuschlägen u. ä. erfasst.

 

Die zahlreichen Rechtsvorschriften, im Rahmen derer beim Erlass von Verwaltungsakten durch die Bescheid erteilende Behörde optioniert werden kann, ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Richtlinienentwurf; die Kommune (Gemeinde Diekholzen) ist hierbei jedoch lediglich von Verwaltungsakten betroffen, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zu kommunalen Abgaben basieren.

 

Der Erlass einer entsprechenden Richtlinie würde demgemäß abschließend zu

folgenden Auswirkungen führen:

 

  1. Auch weiterhin ist das grundsätzlich geltende Rechtsmittel zur Anfechtung oder zum Erzwingen des Erlasses eines Verwaltungsaktes im Bereich der kommunalen Abgaben die direkte Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Insofern macht die Gemeinde Diekholzen nicht generell und regelmäßig vom optionalen Widerspruchsverfahren nach § 80 Abs. 3 NJG Gebrauch.

 

  1. In Ausnahmefällen besteht jederzeit die Möglichkeit, aufgrund besonderer Umstände durch Entscheidung der Hauptverwaltungsbeamtin im jeweiligen Einzelfall oder einer abgrenzbaren Zahl vergleichbarer Fälle, ein Widerspruchsverfahren anzuordnen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn dies z. B. für die Durchführung von Musterprozessen in kommunalabgabenrechtlichen Massenverfahren sinnvoll ist.

 

  1. Sollte es zu einem solchen Fall kommen, entscheidet über die jeweiligen Widersprüche der Verwaltungsausschuss gem. § 76 Abs. 4 NKomVG in Angelebenheiten des eigenen Wirkungskreises.

 

Gemäß der bisher geführten Praxis in der Gemeinde Diekholzen und entsprechender Vorgänge bei abgabenrechtlichen Streitigkeiten in der Vergangenheit (als diese Option noch nicht bestand) wird empfohlen, diese Verfahrensweise durch Richtlinie festzulegen.

 

 


Der Rat der Gemeinde Diekholzen beschließt die Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) in der vorgelegten Fassung.

 

 


Entwurf der Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens (15 KB) PDF-Dokument (53 KB)    
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