Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen | |||
TOP: | Ö 3.1 | ||
Gremium: | Rat der Gemeinde Diekholzen | Beschlussart: | (offen) |
Datum: | Do, 24.09.2015 | Status: | öffentlich |
Zeit: | 19:00 - 20:25 | Anlass: | Sitzung |
Raum: | Aula der Grundschule Diekholzen | ||
Ort: | |||
Die Bürgermeisterin zitiert aus der verkehrbehördlichen Anordnung des Landkreises Hildesheim, der ein Ortstermin der Verkehrkommission vorausgegangen ist:
„Es wurde über die Forderung straßenverkehrsrechtlicher Querungshilfen wie Fußgängerüberwege oder Fußgänger-Lichtsignalanlagen im Zuge der K 302 ( Marienburger Straße, Diekholzen) in Höhe der Einmündungen „Am Ziegenberg“ und „Am Fleckkamp“ diskutiert. Nach Ziffer II der Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVO sollen Fußgängerüberwege in der Regel dort vorhanden sein, wo es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke nicht zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. Diese Bestimmung wurde durch Vorgaben der Richtlinien für Fußgängerüberwege (R-FGÜ) konkretisiert. Danach ist das Erreichen bestimmter Fahrzeug- und Fußgängerfrequenzen zu fordern. In der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs müssten demnach mindestens 50 Personen die Kreisstraße queren und im gleichen Zeitraum mindestens 200 Kraftfahrzeuge verkehren. Nach erster Einschätzung der Verkehrskommission wird diese Fußgängerzahl an beiden Einmündungen bei Weitem nicht erreicht. Ein Abweichen von der nach den Richtlinien erforderlichen Fußgängeranzahl nach unten, ist nur aus Gründen der Schulwegsicherung oder beispielsweise an Seniorenheimen möglich, wenn die Mindestanzahl der besonders schutzbedürftigen Personen in der Spitzenstunde wenigstens 30 beträgt.
Nach Einschätzung der Verkehrskommission ist auch diese Zahl nicht gegeben, da im Bereich „Am Fleckkamp“ lediglich 12 Kinder und zusätzlich im westlichen Teil der Ringstraße 3 Kinder gemeldet sind und da für den Bereich des Altenheimes nicht davon auszugehen ist, dass derart viele Bewohner nahezu gleichzeitig die Kreisstraße queren. Weiter reichende Ermittlungen erscheinen aus diesen Gründen nicht angezeigt. Eine Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes ist nicht möglich.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Fußgängerüberweg auch außerhalb der Einsatzkriterien der R-FGÜ eingerichtet werden. Ein begründeter Einzelfall wäre nach hiesiger Praxis gegeben, wenn es sich um einen gut angenommenen Schulweg oder eine wichtige Fußwegverbindung handelte, der bzw. die durch den Verkehrsfluss empfindlich unterbrochen wäre, wodurch sich unzumutbare Wartezeiten ergäben. Um einen solchen begründeten Ausnahmefall handelt es sich an dieser Stelle allerdings nicht. Wartezeiten beim Queren halten sich in engen Grenzen.
Ebenfalls gibt die Unfallsituation keinen Grund für eine abweichende Betrachtung. Auch die Sichtmöglichkeiten auf den Fahrzeugverkehr sind ausreichend. Als Alternative zum Queren in Höhe der Einmündung „Am Ziegenberg“, an der die Straße einen leichten Knick beschreibt, besteht in geringer Entfernung zudem an der Einmündung in die L 482 eine gute Möglichkeit zum Queren der Straße.
Die Forderung gewisser Verkehrsfrequenzen ist jedoch auch in der Sache sinnvoll, da an Fußgängerüberwegen mit zu geringem Fußgängeraufkommen die Gefahr besteht, dass besonders ortskundige Fahrer den Überweg nicht beachten, weil der Fußgängerverkehr dazu keine Veranlassung gibt. Wenn Autofahrer keine Fußgänger erwarten und Fußgänger blind auf die Sicherheit von Überwegen vertrauen, kann es leicht zu Unfällen kommen. Der Rechtsanspruch für Fußgänger auf das Vorrecht führt in der Praxis oft dazu, dass der Straßenverkehr nicht mehr ausreichend beachtet wird. Nach hiesigen Erfahrungen bieten Fußgängerüberwege im Übrigen nur eine trügerische Sicherheit, da Fußgänger, insbesondere Kinder, oft die erforderliche Vorsicht vermissen lassen und an Fußgängerübergängen verhältnismäßig mehr Unfälle passieren als in Bereichen ohne Überquerungshilfe. Erfahrungen aus der Unfallauswertung zeigen, dass an Zebrastreifen deutlich mehr Fußgänger verunglücken als an anderen Stellen im Verkehrsraum. In Deutschland geschieht fast jeder fünfte Fußgängerunfall mit Personenschaden innerhalb geschlossener Ortschaften an einem Fußgängerüberweg. Deutschlandweit verunfallen jährlich etwa 30.000 Fußgänger im Straßenverkehr. Davon werden etwa 5.000 Fußgänger an Zebrastreifen verletzt.“
Selbst wenn der Bürgermeisterin hier ein Ermessen eröffnet wäre, würde sie die Nachteile eines unbegründeten Fußgängerüberweges für die Verkehrssicherheit aus den geschilderten Gründen höher bewerten als die aus der Einwohnerschaft gewünschte Bevorrangung des Fußgängerverkehrs.