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Gemäß § 81 Abs. 3 NKomVG hat die Hauptverwaltungsbeamtin eine/n allgemeine/n Stellvertreterin/Stellvertreter.
Kommentarauszug zu § 81 Abs. 3 NKomVG:
„Die Kompetenzen des allgemeinen Stellvertreters reichen über eine bloße Verhinderungsvertretung hinaus und erstrecken sich auf eine ständige Vertretung auch bei Anwesenheit des Hauptverwaltungsbeamten. Die allgemeine Vertretung soll nicht nur den geordneten Geschäftsgang während der Abwesenheit des Hauptverwaltungsbeamten gewährleisten, sondern diesen auch entlasten. Der allgemeine Stellvertreter hat daher in seinem Geschäftsbereich dieselben Rechte wie der Hauptverwaltungsbeamte, soweit dieser nicht als Organ (mit weitgehender interner Delegationsbefugnis), sondern als Amtsinhaber und Behördenleiter angesprochen ist. Das gilt zum Beispiel bei
•der Unterzeichnung von Satzungen,
•der Abgabe von Erklärungen, durch welche die Kommune verpflichtet werden soll oder
•beim Einspruch gegen rechtswidrige Beschlüsse der Vertretung
Im Innenverhältnis unterliegt der allgemeine Stellvertreter gleichwohl dem Weisungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten.“
Auf Vorschlag der Bürgermeisterin soll mit Wirkung vom 15.08.2019 der Gemeindebeschäftigte Michael Ding zum allgemeinen Stellvertreter der Bürgermeisterin beauftragt werden.
Mit der Beauftragung zum allgemeinen Stellvertreter ist die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 € gemäß NKBesVO (analog angewendet für tariflich Beschäftigte) verbunden.
Der Gemeindebeschäftigte, Herr Michael Ding, wird gemäß § 81 Abs. 3 NKomVG mit Wirkung vom 15.08.219 auf Vorschlag der Bürgermeisterin zum allgemeinen Stellvertreter der Bürgermeisterin beauftragt.