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Gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG können in die Fachausschüsse auch ratsfremde Personen berufen werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um beratende, nicht stimmberechtigte, Mitglieder. In der konstituierenden Ratssitzung am 03.11.2016 wurde festgelegt, dass dem Jugend-, Kultur- und Sportausschuss drei ratsfremde Personen angehören sollen. Hierzu wurden Frau Gabriele Kubik, Frau Katrin Mönner sowie Herr Armin Breitmeyer bestimmt.
Frau Katrin Mönner ist aufgrund ihres Studiums verzogen. Abweichend von den Abgeordneten müssen ratsfremde Personen nicht zwingend im Gemeindegebiet wohnhaft sein. Frau Mönner ist es jedoch nicht möglich, zukünftig an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, sodass sie auf eigenen Wunsch aus dem Gremium ausscheiden möchte.
Es obliegt nunmehr dem Rat zu entscheiden, ob eine neue Person für Frau Katrin Mönner beratend in den Jugend-, Kultur- und Sportausschuss berufen werden soll. Alternativ könnte auch die Anzahl der beratenden Mitglieder auf zwei Personen reduziert werden. In der Ratsperiode 2011-2016 gehörten ebenfalls lediglich zwei ratsfremde Personen dem Ausschuss an.
Es wird festgestellt, dass Frau Katrin Mönner auf eigenen Wunsch als ratsfremde Person aus dem Jugend-, Kultur- und Sportausschuss ausscheidet.
Alternative 1:
Für sie wird Frau/Herr _____________________ als beratendes Mitglied neu in den Jugend-, Kultur- und Sportausschuss gemäß § 71 Abs. 5 u. 9 NKomVG berufen.
Alternativ 2:
Bedingt durch das Ausscheiden von Frau Katrin Mönner wird die Anzahl der ratsfremden Personen im Jugend-, Kultur- und Sportausschuss auf zwei Personen reduziert. Eine Nachbesetzung erfolgt nicht.