(Diekholzen) Streupflicht und Winterdienst in der Gemeinde Diekholzen
Die Regeln für den Winterdienst sind in einer Straßenreinigungssatzung und einer Straßenreinigungsverordnung festgelegt worden. Nachstehend einige Auszüge hieraus.
Übertragung der Reinigungspflicht
Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) wird den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst auferlegt, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
Zu den Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
Art der Reinigung
Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO), Fußgängerüberwege und sonstigen Überwege an Straßeneinmündungen, Kreuzungen oder Plätzen.
Bei Frost oder akuter Frostgefahr ist das Besprengen mit Wasser verboten.
Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
Winterdienst
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn als Gehweg freizuhalten.
Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten, damit der Abfluss von Schmelzwasser gewährleistet ist.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Treten bei außergewöhnlichen Schneefällen Behinderungen auf, so ist der von den Gehwegen oder gemeinsamen Geh- und Radwegen geräumte Schnee auf dem angrenzenden eigenen Grundstück zu lagern.
Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Asche, so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist:
a) Die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m;
b) wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn;
c) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen;
d) sonstige Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen oder Plätzen;
e) zur Sicherung des Fahrzeugtagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
Das Schneeräumen und Streuen muss werktags bis 08.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein und ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Handelsübliche Auftausalze sind zugelassen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich Rad- und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
Ein Verstoß gegen die vorstehend aufgeführten auszugsweisen Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes dar.
Der von der Gemeinde wahrzunehmende Winterdienst löst naturgemäß viele Diskussionen aus. Deshalb gilt es einmal klarzustellen, dass eine Streupflicht der Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortschaften nur tagsüber und nur an verkehrswichtigen Stellen, gefährlichen Kreuzungen und abschüssigen Straßenteilen besteht.
Da es der Gemeinde nicht möglich ist, bei plötzlich eintretender Straßenglätte durch Eisbildung oder Schneefall an allen kritischen Punkten gleichzeitig zu streuen bzw. Schnee zu räumen, muss ein nach der Dringlichkeit der einzelnen Straßen geordneter Streu- bzw. Räumplan eingehalten werden.
Die Reihenfolge wird wie folgt festgelegt:
Priorität I: Zufahrten zu Krankenhäusern und Straßen mit Busverkehr
- Kreiskrankenhaus Diekholzen
- Heimstatt Röderhof
- Ortsdurchfahrten/Hauptverkehrsstraßen
Priorität II: Straßen mit starkem Gefälle
Ortschaft Diekholzen
Bergstraße, Ulmenweg, Bergmannsweg, Heideweg, Waldwinkel,
Am Ziegenberg, Tannenkamp, Schützenstraße, Ringstraße,
Am Steinberg, Am Fleckkamp
Ortschaft Egenstedt
Triftstraße, Am Jesuiterhof, Stadtweg
Ortschaft Barienrode
Schwarze Heide, Bergfeldstraße, Lindenkamp,
Wilhelm-Raabe-Str., Eichstraße, Wahrhausenweg, Uhlandweg
Ortschaft Söhre
Am Berg, Trauerberg, Hermann-Löns-Straße, Vor den Hütten
Priorität III: Haupterschließungsstraßen
Ortschaft Diekholzen
Koppelweg, Comblouxstraße, Schwarze Riehe, Buchenweg,
Eichenweg, Ostlandstraße, Jakobusweg, Broyhansweg
Ortschaft Barienrode
Lehmkamp, Ahornweg, Wilhelm-Busch-Straße, Hopfengarten
Ortschaft Söhre
Hauptstraße (ab Einmündung Diekholzener Straße in Richtung Forststraße), Hinter dem Dorfe, Himmelreich, Forststraße, Mozartstraße, Steinkamp
Ortschaft Egenstedt
Boikig, Südkamp, Salzweg
Priorität IV: Nebenstraßen, reine Wohnstraßen, Stichwege und Sackgassen
Hierunter fallen alle vorstehend nicht aufgeführten Bereiche. In diesen Bereichen wird nur bei außergewöhnlicher Glätte oder außergewöhnlich starkem Schneefall gestreut bzw. geräumt.
Der Winterdienst kann auch erst dann erfolgen, wenn die unter den Prioritäten I - III genannten Bereiche befahrbar sind.
Der Streu- und Räumdienst wird, soweit möglich, mit gemeindeeigenen Fahrzeugen vom Bauhof der Gemeinde wahrgenommen. Nur bei außergewöhnlichen Schneefällen werden Firmen zum Schneeräumen eingesetzt. Parallel zu den Arbeiten im Fahrbahnbereich werden die Bushaltestellen und die Zugänge zu den Schulen gestreut bzw. geräumt.
Der Einsatz von Streusalz wird aus Gründen des Umweltschutzes möglichst auf die Bereiche mit starkem Gefälle beschränkt. In den Flachstrecken, Neben- und Stichstraßen wird auf Salz weitgehend verzichtet, da bei entsprechender Bereifung und Fahrweise eine festgefahrene Schneedecke gut zu befahren ist.
Bedingt durch die teilweise geringen Straßenbreiten entstehen vor allem in den Gefällestrecken häufig Schwierigkeiten, wenn der Schnee von den Fußwegen auf der Fahrbahn abgelagert wird. Bei der Räumung der Fahrbahn muß dann zwangsläufig der Schnee wieder auf die Fußwege zurückgeschoben werden oder aber, wenn dies durch Verharschung nicht möglich ist, verbleibt nur eine Fahrspur, die dann bei Begegnungsverkehr zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führt.
Aufgrund der topographischen Lage Diekholzens (Höhenunterschiede bis zu 100 m) mit dem hohen prozentualen Anteil von Gefällestrecken sind die witterungsbedingten Schwierigkeiten im Winter besonders groß. Behinderungen ganz auszuschließen ist sicher nicht möglich, sie so gering wie möglich zu halten, sollte eine Gemeinschaftsaufgabe aller Beteiligten sein.