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Der Rat beschließt gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 NKomVG über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
Der Rat beschließt für die Wahlperiode 2021-2026 zwei stellvertretende Ratsvorsitzende zu bestimmen.
Auf Vorschlag werden gewählt,
zum/zur 1. stv. Ratsvorsitzende/-n:
zum/zur 2. stv. Ratsvorsitzende/-n: