Hilfsnavigation
Quickmenu
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Volltextsuche
Seiteninhalt

Auszug - Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz)  

Sitzung des Finanzausschusses
TOP: Ö 9
Gremium: Finanz- und Wirtschaftsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 10.11.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 17:35 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal der Gemeindeverwaltung Diekholzen
Ort:
2016/106 Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz)
   
 
Status:öffentlich  

Wortprotokoll

Durch zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat sich der Gesetzgeber dazu durchgerungen, die bisherige Verknüpfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Handelns von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) mit dem (körperschaftsteuerlichen) Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ (BgA) vollständig aufzugeben und den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG kurzerhand zu streichen.

 

Stattdessen wird künftig entscheidend darauf abgestellt, ob

 

(1.)  die jPdöR (Gemeinde Diekholzen) auf privatrechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird und,

(2.)  − falls ein Tätigwerden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vorliegen sollte − die Besteuerung mit Umsatzsteuer gleichwohl geboten erscheint, weil andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen drohen.

 

Soweit die Gemeinde Diekholzen demnach auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, richtet sich ihre Behandlung als umsatzsteuerliche Unternehmerin ausschließlich nach § 2 Abs. 1 UStG (wie bei allen anderen Unternehmern auch). Handelt sie hingegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist die Qualifikation der Tätigkeit als „unternehmerisch“ anhand des neuen § 2b UStG zu beurteilen. Die beschriebene völlige „Abkopplung“ vom ertragsteuerlichen BgA-Begriff hat unter anderem zur Folge, dass für Zwecke der Umsatzsteuer künftig auch

 

       vermögensverwaltende Tätigkeiten,

       wirtschaftliche Tätigkeiten mit einem Umsatzvolumen unterhalb der (bislang auch für die Umsatzsteuer relevanten) „Nichtaufgriffsgrenze“ von 35.000 € p.a. (gemäß R 4.1 Abs. 5 Satz 1 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015) sowie

       sog. „Beistandsleistungen“ (auch „Amtshilfe“/“interkommunale Zusammenarbeit“) zwischen Kommunen, soweit nicht im Einzelfall die Ausnahmeregelungen gemäß § 2b Abs. 2 oder Abs. 3 UStG einschlägig sind,

 

umsatzsteuerbar (wenn auch vielleicht im Einzelfall nicht umsatzsteuerpflichtig) sein können.

 

Die neuen Regeln entfalten sich prinzipiell −sofern die Gemeinde Diekholzen nicht selbst aktiv wird- für alle Umsätze mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017.

Als problematisch erweist sich die Tatsache, dass in der gesetzlichen Neuregelung eine ganze Reihe von unbestimmten Begrifflichkeiten verwendet wird, die leider weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung hinreichend klar erläutert werden. Diese Unsicherheiten erschweren zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Bestandsaufnahme, in welchen Bereichen die Gemeinde Diekholzen -wenn überhaupt- nach dem neuen Recht künftig unternehmerisch tätig sein wird.

 

Ein erläuterndes Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung (BMF = Bundesministerium für Finanzen) ist zwar angekündigt, unklar ist allerdings, wann dieses genau veröffentlicht werden wird.

 

§ 27 Abs. 22 Satz 3 ff. UStG gibt der Gemeinde Diekholzen einmalig die Möglichkeit, dem für sie zuständigen Finanzamt Hildesheim gegenüber zu erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG „in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung“ für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 01. Januar 2021 erbracht werden, weiterhin anwenden will.

 

Weitere Einzelheiten zu dieser sog. „Optionserklärung“ erläutert das BMF-Schreiben vom 19. April 2016 (BStBl. 2016 I, S. 481); danach ist diese Erklärung

 

       grundsätzlich bei dem nach § 21 Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt

       von dem gesetzlichen Vertreter der jPdöR oder einem Bevollmächtigten

       für sämtliche von der jPdöR ausgeübten Tätigkeiten einheitlich (kein sog. „Rosinenpicken“)

       bis spätestens 31. Dezember 2016 (= nicht verlängerbare Ausschlussfrist!)

 

abzugeben. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

 

An die „Optionserklärung“ wäre die Gemeinde Diekholzen aber nicht zwingend bis Ende 2020 gebunden: Mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe der Erklärung folgenden Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres) kann die Erklärung in der Übergangszeit widerrufen werden.

 

Dies würde allerdings nur dann Sinn machen, wenn die nach neuem Recht aus Eingangsumsätzen erwarteten Vorsteuerabzugsbeträge das gleichzeitige Plus bei den Umsatzsteuern übersteigen („Günstigerprüfung).

 

Der Widerruf der Optionserklärung bezieht sich dabei ebenfalls immer auf das gesamte umsatzsteuerliche Unternehmen der Gemeinde Diekholzen. Ist er einmal erklärt, ist eine

spätere Rückkehr zum „alten Recht“ ausgeschlossen.

 

Bei der Entscheidung, ob von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, handelt es sich um einen Vorgang, bei dem man zumindest darüber diskutieren kann, inwieweit es sich dabei noch um ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ handelt, welches seitens der Bürgermeisterin in eigener Verantwortung umgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund macht es durchaus Sinn, den Verwaltungsausschuss und den Gemeinderat über das geplante Vorgehen beschließen zu lassen.

 

Nach den Erfahrungen aus der Praxis der Wirtschaftsberater haben sich bereits zahlreiche Kommunen für diesen Weg entschieden.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, das angekündigte BMF-Schreiben abzuwarten und die möglichen positiven wie negativen Auswirkungen eingehend (ggf. mit Wirtschaftsprüfern) im Zuge der anstehenden nächsten Jahresabschlussprüfungen zu ermitteln.

 

Um jedoch dazu die richtige Entscheidung treffen zu können, bedarf es dringend näherer Erläuterung der Finanzbehörden, womit in diesem Jahr aber nicht mehr zu rechnen ist. Deshalb sollte vorsorglich die Optionserklärung abgegeben werden, so dass ggf. bis spätestens zum 31.12.2020 noch nach bisherigem Recht rechtssicher weitergehandelt werden kann.

Beschluss

Beschluss:

Die Bürgermeisterin gibt spätestens bis zum 31.12.2016 für die Gemeinde Diekholzen folgende (widerrufliche) Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG an das Finanzamt Hildesheim ab:

 

„Hiermit erkläre ich, dass die Gemeinde Diekholzen § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.“

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

zurück nach oben drucken

Landkarte DiekholzenLandkarte Diekholzen