Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 4 | |||||||
Gremium: | Finanz- und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 09.12.2021 | Status: | öffentlich | |||||
Zeit: | 18:00 - 19:08 | Anlass: | Sitzung | |||||
Raum: | Aula der Grundschule Diekholzen | |||||||
Ort: | ||||||||
2021/633 Änderung der Hundesteuersatzung | ||||||||
Status: | öffentlich | |||||||
Die zurzeit gültige Hundesteuersatzung trat am 01.01.2002 in Kraft. Die Steuer beträgt seitdem für jeden Hund 60 € jährlich.
In den umliegenden Gemeinden erfolgt eine Staffelung der Steuer nach der Anzahl der Hunde und die Steuer für die „gefährlichen“ Hunde liegt deutlich über der Steuer für die anderen Hunde. Die Hundesteuersatzung wurde aus diesem Grund wie folgt angepasst:
a) für den ersten Hund 72,00 €
b) für den zweiten Hund 96,00 €
c) für jeden weiteren Hund 120,00 €
d) für den ersten Hund nach § 3 Abs. 2 348,00 €
e) für jeden weiteren Hund nach § 3 Abs. 2 456,00 €
Erstmalig müssen nach dieser Satzung Hundebesitzer von gefährlichen Hunden mehr Steuern für ihre Hunde zahlen (§ 3 Abs. 2 der Satzung). Als gefährlich werden die folgenden Hunderassen eingestuft:
American Staffordshire-Terrier
Staffordshire-Bullterrier
Bullterrier
Pitbull-Terrier
Durch die Umsetzung der geänderten Hundesteuersatzung kommt es zu Mehreinnahmen in Höhe von ca. 7.000 €.
Frau Stüdemann zieht Vergleiche zu anderen Gemeinden und hält eine Änderung der Satzung nach 19 Jahren für längst überfällig. Auch werden sogenannte „Listenhunde“ nicht berücksichtigt. Auch kam es vor, dass auswärtige Hunde hier auf Grund des geringen einheitlichen Steuersatzes bei in der Gemeinde Diekholzen lebenden Verwandten angemeldet wurden.
Beschluss:
Der Fachausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde die anliegende Hundesteuersatzung mit Wirkung zum 01.01.2022 zu beschließen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig dafür