Hilfsnavigation
Quickmenu
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Volltextsuche
Seiteninhalt

Auszug - Regelungen für den Besuch in einer Kindertagesstätte bzw. in einer Kindertagespflege  

Sitzung des Rates der Gemeinde Diekholzen
TOP: Ö 10
Gremium: Rat der Gemeinde Diekholzen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 21.06.2018 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Grundschule Diekholzen
Ort:
2018/236 Regelungen für den Besuch in einer Kindertagesstätte bzw. in einer Kindertagespflege
   
 
Status:öffentlich  

Wortprotokoll

Herr Laugwitz geht kurz auf die noch zu regelnden Fragen hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen im KiTaG ein. Er verweist hierzu auf die ausführlichen Beratungen und erzielten Ergebnisse im Schulausschuss und im Verwaltungsausschuss.

 

Auf Nachfrage von Herrn Heyken erklärt Herr Laugwitz, dass sofern sich nach den heute gefassten Beschlüssen gesetzliche Veränderungen ergeben sollten, diese selbstverständlich angepasst rden.

 

Herr Laugwitz erklärt auf Nachfrage eines Einwohners, dass die Eltern selbstverständlich rechtzeitig von den Veränderungen erfahren werden.

Beschluss

Beschlüsse:

1.

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits den Kindergarten besuchen, gilt die Beitragsfreiheit gem. § 21 KiTaG nicht. In diesem Fall würden die Entgelte für einen Krippenbesuch erhoben.

 

2.

Die beitragsfreie Regelbetreuungs(Uhr)zeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Diekholzen wird für alle gleich von 08.00 bis 16.00 Uhr festgelegt. Darüber hinaus können entgeltpflichtige Sonderöffnungszeiten für Ganztagskinder angeboten werden. Die Betreuung der Halbtagskinder (unter 8 Std./tägl.) ist generell beitragsfrei.

 

3.

Kinder, die gesetzlich beitragsfrei gestellt sind, finden ab dem 01.08.2018 bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung mehr.

 

4.

Für die Kinder, die in einer Tagespflege betreut werden, wird § 21 KiTaG analog angewendet. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Diekholzen.

 

5.

Die Gemeinde Diekholzen behält sich vor, im Einzelfall den angemeldeten Betreuungsbedarf zu überprüfen.

 

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

zurück nach oben drucken

Landkarte DiekholzenLandkarte Diekholzen