Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Sie benötigen Informationen zur Nachbeurkundung einer Eheschließung. Hier erfahren Sie mehr darüber.
An das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG oder vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 40 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 40 Euro,
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 40 Euro.
Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
An das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin