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29.11.2023

Informationen zum Winterdienst

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn als Gehweg freizuhalten.

Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten, damit der Abfluss von Schmelzwasser gewährleistet ist.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Treten bei außergewöhnlichen Schneefällen Behinderungen auf, so ist der von den Gehwegen oder gemeinsamen Geh- und Radwegen geräumte Schnee auf dem angrenzenden eigenen Grundstück zu lagern. Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Asche, so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

Das Schneeräumen und Streuen muss werktags bis 08.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein und ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Handelsübliche Auftausalze sind zugelassen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich Rad- und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

Der Winterdienst der Gemeinde erfolgt innerhalb der geschlossenen Ortschaften tagsüber und nur an verkehrswichtigen Stellen, gefährlichen Kreuzungen und abschüssigen Straßenteilen.

Da es der Gemeinde nicht möglich ist, bei plötzlich eintretender Straßenglätte durch Eisbildung oder Schneefall an allen kritischen Punkten gleichzeitig zu streuen bzw. Schnee zu räumen, muss ein nach der Dringlichkeit der einzelnen Straßen geordneter Streu- bzw. Räumplan eingehalten werden.

Der Streu- und Räumdienst wird, soweit möglich, mit gemeindeeigenen Fahrzeugen vom Bauhof der Gemeinde wahrgenommen. Nur bei außergewöhnlichen Schneefällen werden Firmen zum Schneeräumen eingesetzt. Parallel zu den Arbeiten im Fahrbahnbereich werden die Bushaltestellen und die Zugänge zu den Schulen gestreut bzw. geräumt.

Der Einsatz von Streusalz wird aus Gründen des Umweltschutzes möglichst auf die Bereiche mit starkem Gefälle beschränkt. In den Flachstrecken, Neben- und Stichstraßen wird auf Salz weitgehend verzichtet, da bei entsprechender Bereifung und Fahrweise eine festgefahrene Schneedecke gut zu befahren ist. Bedingt durch die teilweise geringen Straßenbreiten entstehen vor allem in den Gefällestrecken häufig Schwierigkeiten, wenn der Schnee von den Fußwegen auf der Fahrbahn gelagert wird. Bei der Räumung der Fahrbahn muss dann zwangsläufig der Schnee wieder auf die Fußwege zurückgeschoben werden oder aber, wenn dies durch Verharschung nicht möglich ist, verbleibt nur eine Fahrspur, die dann bei Begegnungsverkehr zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führt.

Aufgrund der topographischen Lage Diekholzens (Höhenunterschiede bis zu 100 m) mit dem hohen prozentualen Anteil von Gefällestrecken sind die witterungsbedingten Schwierigkeiten im Winter besonders groß. Behinderungen ganz auszuschließen ist sicher nicht möglich, sie so gering wie möglich zu halten, sollte eine Gemeinschaftsaufgabe aller Beteiligten sein. 

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Landkarte DiekholzenLandkarte Diekholzen